Preis + Update ?

Ich hab mal ein paar Fragen zum Preis und Update.

Wie sieht die weitere Entwicklung in dieser Sache aus?
Ich weis, eine neue Version hat mehr Funktionen, und es ist dann auch
gerechtfertigt für das Update Geld zu verlangen.
Aber es gibt ja auch noch die Fehlerbereinigung. (wie sieh es damit aus)

Vor diesem Hintergrund würde mich interessieren, was das Update der Software nach
den 6 Monaten kostet? (Vielleicht steht das irgendwo, ich hab’s nicht gefunden.)

Denn die Programmierung eines eigenen Projektes ist ja doch etwas aufwendiger als beim Konkurrenzprodukt von Con….

Und wenn man persönlich viel Zeit in ein Projekt investiert, interessiert es halt wie sich Preis, Service und Support weiter entwickeln.

Bitte nicht falsch verstehen die Software ist Klasse und die Hilfe hier auf dem Board auch.
Zum anderen ist das Preis/ Leistungsverhältnis der SW zurzeit unschlagbar.
(Aber z.B. alle 6 Monate für ein Update 39 Euro zu bezahlen summiert sich auf Dauer auch ganz schön)

Gruß
Astrastar

Hallo Astrastar & Forum,

der Preis für ein Update von weiteren 6 Monate wird nicht mehr als 50% vom
offiziellem VK Preis betragen. Also zurzeit €19,- Ein fairer Preis wie ich finde.
Außerdem bleibt es jedem freigestellt, zu welchem Zeitpunkt er updaten möchte.
Die IP-Symcon Lizenz ist nicht zeitlich begrenzt!

Gruß MST

Hallo steiner,

sorry, wenn ich mich mal mit einmische :slight_smile: Er wollte aber, und das interessiert sicher auch andere, noch wissen, wie denn bestehende Versionen perspektivisch behandelt werden. Bezueglich seiner Frage nach der Beseitigung von Fehlern kann man nur auf die rechtliche Situation verweisen, wie ich sie mal nachfolgend skizziere:

Quelle: Rechtsanwalt Thomas Feil, 4.5.2005, Auszug

Das Gesetz sagt dazu folgendes:

Welche Voraussetzungen fordert die Gewährleistung?
Zwei Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein, um Ansprüche aus Gewährleistung geltend machen zu können:
Es muss ein Mangel vorliegen. Das Gesetzt fordert, dass Hard- und Software frei von Mängeln an den Kunden übergeben wird. Entspricht die Hard- und Software nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so liegt ein Mangel vor. Neben der konkreten vertraglichen Vereinbarung können die für den Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung eine Rolle spielen.
Zweite Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei dem sogenannten „Gefahrübergang“ vorlag. Für die Beurteilung, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, ist entscheidender Beurteilungszeitpunkt der Erhalt der Hard- und Software. Zu diesem Zeitpunkt muss der Mangel bereits vorgelegen oder zumindest angelegt sein. Diese Betrachtungsweise bereitet in der Praxis immer wieder Probleme. Häufig wird die Gewährleistung mit der Garantie verwechselt. Manche Hersteller und Anbieter beurteilen im Rahmen einer
Garantie einen Fehler nicht nur danach, ob er bei der Übergabe der Hard- und Software vorlag, sondern übernehmen eine Beseitigung des Fehlers auch, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist. Dies bedeutet aber eine zusätzliche Leistung des Herstellers, die unabhängig von der Gewährleistung besteht.

Welche Rechte haben Kunden?
Wenn die Hard- oder Software im Rahmen eines Kaufvertrages mangelhaft ist, muss der Verkäufer zunächst nacherfüllen, also entweder die Hard- und Software austauschen oder reparieren. Scheitert die Nacherfüllung, so können Kunden von dem Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Daneben bestehen Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der konkrete Schaden muss im Detail nachgewiesen werden.
Wenn bei einer Reparatur Mängel auftreten, so ist das erste Recht des Käufers ebenfalls die Nacherfüllung. Wenn diese scheitert, können Käufer den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Daneben haben Kunden die Möglichkeit, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Wie bei einem Kaufvertrag bestehen daneben
Schadensersatzansprüche, oder es kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden.

Wer muss was beweisen?
Der Kunde muss beweisen, dass der Mangel zu dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges, das heißt zu dem Zeitpunkt, an dem er das Gerät erhalten hat, vorlag. Dies lässt sich im Zweifel nur mit Hilfe eines Sachverständigen klären. Eine Ausnahme besteht bei dem sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Ein Verbrauchsgüterkauf ist immer dann gegeben, wenn eine Privatperson bei einem Unternehmer Hard- oder Software erwirbt. Dann gilt in den ersten sechs Monaten die Vermutung, dass bei einem aufgetretenen Fehler die Hard- oder Software bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.

Gruss Torro

Hallo Torro, hallo Forum

selbstverständlich erhält jeder Kunde im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung auch
nach den 6 Monaten nach Freischaltung der Lizenz kostenlose Bugfixes, wenn ein Mangel vorliegt.
In den Updates sind neu Module und Funktionen enthalten.
Es sei nochmals erwähnt: jeder kann frei entscheiden, ob und wann er es durchführt.

Gruß MST